Allgemeine Geschäftsbedingung der Fa. PerWa GbR

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. PerWa GbR

 

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

(2) Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer behält sich jedoch auch in diesem Falle bis zur vollständigen Bezahlung das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen gegenüber dem Auftraggeber vor. Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

 

§ 2 Vertragsschluss, Preise

 

(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

(2) Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch drei Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk und enthalten keine Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

(3) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeanfertigungen/drucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

(4) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

 

§ 3 Zahlung

 

(1) Der Auftraggeber ist zur sofortigen Zahlung des vertraglichen Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Umsatzsteuer) nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug verpflichtet. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt.

(2) Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

(3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forde- rung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

 

(4) Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.

(5) Mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung tritt Zahlungsverzug ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

§ 4 Lieferung

 

(1) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

(2) Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Ware das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

(3) Werden der Versand bzw. die Abnahme des Vertragsgegenstandes verzögert oder verletzt der Auftraggeber schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ihm insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Sache zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

(4) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.

(5) Betriebsstörungen - sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers - insbesondere Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.

(6) Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

(7) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zu- rückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung gegenüber dem Auftraggeber entstandenen oder noch entstehenden Forderungen – gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes – behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen vor. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggeber, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine gesetzlichen Rechte auszuüben und die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme der Ware kann diese verwertet und der Erlös auf die Verbindlichkeiten des Auftraggeber angerechnet werden.

(2) Im Falle einer Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen dem Auftragnehmer nicht gehörenden Sachen erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zu dem des anderen fremden Materials. Der Auftraggeber verwahrt die neue Sache unentgeltlich für den Auftraggeber. Der Auftraggeber tritt schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand an den Auftragnehmer ab.

(3) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb verarbeiten und veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Außergewöhnliche Verfügungen wie Verpfändung, Sicherungsübereignung und jegliche Abtretung sind unzulässig.

(4) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Für den Fall einer Klage nach § 771 ZPO hat er dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, soweit diese von Dritten nicht erstattet werden.

(5) Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung / unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung wird nur dann widerrufen, wenn sich der Auftraggeber in Zahlungsverzug befindet, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wurde oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Auf Verlangen hat der Auftraggeber seinen Vertragspartner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen, dem Auftragnehmer alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen sowie Wechsel herauszugeben. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Zutritt zu den noch in seinem Besitz befindlichen Vorbehaltswaren zu gestatten und eine genaue Aufstellung der Waren zu übersenden, die Ware auszusondern und herauszugeben.

(6) Übersteigt der realisierbare Wert der einbehaltenen Sicherheiten die zu sichernde Forde- rung um 15 %, so wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben. Die Beweislast, dass die einbehaltenen Sicherheiten 15 % übersteigen, trägt der Auftraggeber.

(7) Der Auftraggeber hat den Liefergegenstand während des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßen Zustand zu halten.

 

§ 6 Beanstandungen, Gewährleistungen

 

(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.

(2) Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Dies gilt nicht für versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind.

(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.

(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

(7) Zulieferungen (auch Datenträger) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers.

(8) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 % und unter 2.000 kg auf 15 %.

 

§ 7 Haftung

 

(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Die Haftung für Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit bleibt unberührt.

(2) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.

(3) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.

 

§ 8 Verjährung

 

Jegliche Ansprüche des Auftraggebers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen zwölf Mo- naten ab Gefahrübergang. Die gesetzliche Verjährung wegen grob fahrlässigen oder vorsätzli- chen Verhaltens und von gesetzlichen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt un- berührt.

 

§ 9 Periodische Arbeiten

 

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können, sofern nicht anders vereinbart, mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

 

§ 10 Verwahrung

 

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus verwahrt. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.

 

§ 11 Handelsbrauch, gewerblicher Rechtsschutz/Urheberrechte, Datenschutz

 

(1) Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druck-/Kartonagenverabeitungsindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos, Druckplatten, Klischees, Stanzformen, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde oder diese vom Auftraggeber gestellt wurden.

(2) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

(3) Der Verkäufer ist berechtigt, an geeigneter Stelle der Drucksachen, Produktionen oder des Werbemittels einen Herstellerhinweis z.B. in Form einer Internetadresse anzubringen.

(4) Der Auftraggeber willigt ein, dass der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltene Daten, gleich, ob diese vom Vertragspartner selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten kann.

 

§ 12 Einkaufsbedingungen

 

(1) Im Fall des Lieferverzuges oder der endgültigen Nichtlieferung seitens des Lieferanten hat dieser eine Schadenspauschale in Höhe von 20 % des Einkaufspreises der Waren, mit deren Lieferung er in Verzug geraten ist bzw. deren Lieferung endgültig nicht erfolgt, an den Besteller zu zahlen. Die Schadensersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn der Besteller einen höheren oder der Lieferant einen niedrigeren Schaden nachweist.

(2) Setzt der Lieferant, nachdem der Besteller bereits in Verzug geraten ist, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, ist er nach dem fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist be- rechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Lieferanten nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf 50 % des eingetretenen Schadens begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt jedoch nicht, wenn ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 2 Wochen beim Lieferanten eingeht.

(4) Die Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu.

(5) Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, bezahlt der Besteller den Kaufpreis inner-

halb von 30 Kalendertagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto.

(6) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Aussenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Lieferant - soweit möglich und zumutbar - unterrichtet und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

(7) Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird der Besteller von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Der Besteller ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Diese Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.

(8) Die Bestimmungen des § 13 dieser AGB gelten entsprechend bei Einkäufen durch den Besteller. Hinsichtlich § 13 Absatz 1 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des UN- Kaufrechts Anwendung finden.

 

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

 

(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Verwenders dieser Geschäftsbedingungen. Der Verwender ist jedoch berechtigt den Vertragspartner auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(3) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

PerWa GbR

Kartonagen und Verpackungen

Rudolf-Hell-Str. 4a

 

D-77955 Ettenheim

info@perwa.de

www.perwa.de

 

Stand 01. Januar 2020

Die Geschäftsführung der Firma PerWa GbR

Jasmin Pericolini, Umberto Pericolini